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Im Newsletter Februar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Möglichkeiten zur steuerfreien Unterstützung von Arbeitnehmern bei der Verwendung von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen.

 

Steuerliche Förderung von Elektromobilität

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2017 bei der Nutzung von privaten und dienstlichen Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen steuerfrei unterstützen. Folgende Vorteile, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben dem Arbeitslohn gewährt, unterliegen nicht der Einkommensteuer:

  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Ladestrom an einer Ladeeinrichtung des Arbeitgebers bzw. eines mit dem Betrieb des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens.
  • Vorübergehende Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer.

Dabei ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Ladestrom für einen Dienstwagen bei Anwendung der 1%-Regelung keine Auswirkung hat.

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine betriebliche Ladevorrichtung oder bezuschusst bzw. übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers, kann der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Vorteil durch eine pauschale Lohnsteuer von 25% abgegolten werden. Die pauschale Lohnsteuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, sodass dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Darüber hinaus ist der gewährte Vorteil sozialversicherungsfrei, wenn der pauschal zu versteuernde Vorgang im Monat der Vorteilsgewährung in der Lohnabrechnung erfasst wird.

Steuerliche Förderung Elektromobilität

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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