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Im Newsletter Januar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über Gestaltungsmaßnahmen, die Unternehmer zur Minimierung der Erbschaftsteuer ergreifen können.

 

Erbschaftsteuerreform – Welche Gestaltungsmaßnahmen können Unternehmer ergreifen?

  • Familienunternehmen können einen Bewertungsabschlag von bis zu 30% nutzen. Voraussetzung ist, dass Gewinnentnahmen, Anteilsverfügungen sowie Abfindungszahlungen beschränkt sind.

Maßnahme: Die Voraussetzungen für den Bewertungsabschlag sind frühzeitig in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag anzulegen.

  • Das produktive Betriebsvermögen wird begünstigt; Verwaltungsvermögen oberhalb einer 10%-igen Freibetragsregelung unterliegt der Besteuerung.

Maßnahme: Der Anteil des begünstigten Vermögens am begünstigungsfähigen Vermögen ist durch die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in produktives Betriebsvermögen zu erhöhen.

  • Die Erbschaftsteuerbelastung kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Ist der Steuerpflichtige auf die Stundung der Erbschaftsteuer angewiesen, werden ab dem zweiten Jahr Zinsen von 6% per anno fällig.

Maßnahme: Alternative Finanzierungskonzepte zu günstigeren als den gesetzlichen Konditionen sind bereits vor der Übertragung auszuarbeiten.

  • Der Erlass der Erbschaftsteuer für Übertragungsvorgänge größer 26 Mio. Euro ist an die Bedürftigkeit des Empfängers, also an dessen persönliche Vermögensverhältnisse, geknüpft.

Maßnahme: Damit der Erlass der Erbschaftsteuer gelingt, ist eine Analyse der persönlichen Vermögensverhältnisse der Empfänger vorzunehmen. Da auf Ebene der Empfänger das neu erworbene Vermögen bei der Prüfung der persönlichen Vermögensverhältnisse bereits teilweise zu berücksichtigen ist, muss das Unternehmensvermögen erbschaftsteueroptimal auf die Empfänger aufgeteilt werden.


Erbschaftsteuerreform Gestaltungsmaßnahmen

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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