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BFH, Urteil vom 17.7.2014, Aktenzeichen VI R 2/12

Berufsspezifische Aufwendungen für eine Erstausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium) können nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für den Fall, dass die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 6 EStG).

BFH, Urteil vom 15.4.2015, Aktenzeichen I R 44/14

Grundsätzlich sind Schulden auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, wenn der Schuldner zu einer dem Inhalt und der Höhe nach konkretisierten Leistung verpflichtet ist, die Leistung durch den Gläubiger erzwungen werden kann und für den Schuldner eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so ist dieses grundsätzlich im Sinne der zuvor aufgeführten Grundsätze als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern zu passivieren.

BFH, Urteil vom 10.5.2016, Aktenzeichen IX R 44/15

Grundsätzlich wird die Vermietung von Wohnraum zwischen nahen Angehörigen auch für steuerliche Zwecke nachvollzogen. Einerseits muss der Vermieter die Mietzahlungen mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Andererseits kann er Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Modernisierung und Instandsetzung des Wohnraums entstehen, als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Der Werbungskostenabzug wird allerdings der Höhe nach begrenzt, wenn die tatsächliche Mietzahlung weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt.

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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