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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen.

 Hochqualifizierte Arbeitskräfte sind gleichermaßen heiß begehrt wie rar gesät. Gerade die deutsche Start-Up Szene verbindet innovative Geschäfts- und Vergütungsmodelle. Spielverderber ist wie so oft der Steuergesetzgeber.

Der angelsächsische Einfluss auf die Start-Up Szene hat die Gewährung von Unternehmensbeteiligung im Rahmen eines Employee Stock Option Plan (ESOP) zu einem etablierten Instrument der Mitarbeiterbindung und -vergütung werden lassen. Arbeitnehmer erhalten hier die Option, zu einem zukünftigen Zeitpunkt und vorher festgelegten Konditionen Anteile am Unternehmen ihres Arbeitgebers zu erwerben. Die Ausübung der Option ist attraktiv, wenn der vorher vereinbarte Preis zum Ausübungszeitpunkt geringer ist als der Marktpreis und kann ein echtes win-win-Geschäft darstellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren gleichermaßen von einer nachhaltigen Erhöhung des Unternehmenswerts. Darüber hinaus profitieren Arbeitgeber von einer Mitarbeiter- und Kapitalbindung, ohne dass sofort Stimm- oder Kontrollrechte abgegeben werden.

Die wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung wird aber steuerlich konterkariert. Schließlich stellt die verbilligte Überlassung von Unternehmensanteilen einen geldwerten Vorteil dar, welcher der Lohnsteuer unterliegt. Die Steuerbelastung auf diese noch nicht realisierten Wertsteigerungen ist für den Standort Deutschland ein echter Nachteil im Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte. Hieran kann auch der Steuerfreibetrag von 1.440 Euro nicht wirklich etwas ändern.

Der Steuergesetzgeber hat die Problematik jedenfalls für nach dem 30. Juni 2021 überlassene Beteiligungen im Rahmen einer Stundungsregelung entschärft. Eine Besteuerung des geldwerten Vorteils findet erst statt, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung veräußert, seit der Optionsausübung zwölf Jahre vergangen sind oder das Arbeitsverhältnis endet. Dass der geldwerte Vorteil mit der Fünftelregelung einer besonderen Steuersatzermäßigung unterliegen kann, schafft zusätzlich Abhilfe. Der im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung über den geldwerten Vorteil hinausgehende Gewinn ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und unterliegt entweder der 25%-igen Abgeltungsteuer oder, wenn die Anteile eine Beteiligungsquote von mindestens 1 Prozent am Unternehmen sichern, der tariflichen Einkommensteuer von bis zu 45 Prozent.

Mit dem Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz zeichnet sich eine weitere Verbesserung für den Start-Up Standort Deutschland ab. Es ist unter anderem geplant, dass zukünftige nicht mehr bereits nach zwölf, sondern erst nach zwanzig Jahren eine Zwangsbesteuerung einsetzt. Diese kann – auch im Fall des Arbeitgeberwechsels – auf einen späteren Veräußerungszeitpunkt rausgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt. Ferner soll der Freibetrag auf 5.000 Euro erhöht und für die Besteuerung des geldwerten Vorteils ein einheitlicher Pauschalsteuersatz von 25% Anwendung finden.

Gut zu wissen

  • Im internationalen Vergleich schneidet Deutschland schlecht ab. Spanien beispielsweise gewährt einen Freibetrag von 50.000 Euro.
  • Um die komplexe steuerliche Behandlung echter Mitarbeiterbeteiligungen zu umgehen, werden in der Praxis vermehrt virtuelle Unternehmensbeteiligungen ausgegeben.

Steuern auf den Punkt 03 2023

Der Mittelstand 03/2023