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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über Steuersparmodelle zwischen Ehegatten.

Geschäfte zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn man sich an die Regeln hält. Insbesondere zwischen Ehegatten liegt der Verdacht missbräuchlicher Steuergestaltungen nahe. Doch was ist möglich?

Echte und einfache Steuersparmodelle sind rar gesät. Ganz vorne dabei ist das Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Idee, dass sich hier zwei Personen nicht nur zu einer Lebens-, sondern auch zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenschließen, wird im Rahmen der Zusammenveranlagung – auch Ehegattensplitting genannt –steuerlich nachvollzogen. Das Einkommen der Gemeinschaft wird in Summe betrachtet und nach Köpfen verteilt, sodass der progressive Verlauf des Einkommensteuersatzes milder ausfällt. Gerade in der typischen Unternehmerfamilie, in der das Einkommen zwischen den Partnern sehr ungleich verteilt ist, kann der Steuervorteil erheblich sein und bis zu 19.300 Euro betragen. Eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ist insbesondere dann notwendig, wenn ein Ehegatte steuerfreie Einkünfte erzielt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hier kann die Zusammenveranlagung zu einem Steuernachteil führen.

In der typischen Unternehmerfamilie ist neben der ungleichen Verteilung des Einkommens häufig auch eine ungleiche Verteilung des Vermögens zu beobachten. Dabei wird der Vermögensausgleich zwischen Ehegatten gleich doppelt begünstigt: Erstens erhöht sich mit der Hochzeit der Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro auf 500.000 Euro. Zweitens können verheiratete und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare per Ehevertrag den erzielten Zugewinn untereinander ausgleichen. Die Vermögenverschiebung ist dabei nicht steuerbar. Verfügen nun beide Ehegatten über ausreichend Vermögen, welches sie an Kinder und Enkel weitergeben können, profitiert die Familie ganz nebenbei von einer Verdopplung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge.

Eine interessante Gestaltung für Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Leistungen ausführen und mithin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wurde kürzlich vom Bundesfinanzhof durchgewunken: Es ist steuerlich anzuerkennen, dass der Ehegatte Vermögensgegenstände unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs anschafft und an den Unternehmer zur Nutzung überlässt. Notwendig ist, dass der Ehegatte die Anschaffung aus eigenen Mitteln vornimmt und die Nutzungsüberlassung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, also nachhaltig und entgeltlich erfolgt. Dies ist der Fall, wenn ein Mietverhältnis wie unter fremden Dritten vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Freude über die Steuergestaltung ist aber nicht ungetrübt. Die Mietzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer und mindern den Vorteil aus der Vorsteuererstattung. Dies gilt allerdings nur für fünf Jahre. Danach kann zur Kleinunternehmerregelung übergegangen und sodann umsatzsteuerfrei vermietet werden.

Gut zu wissen:

  • Ab 2022 ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung möglich.
  • Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf der notariellen Beurkundung.

Steuern auf den Punkt 02 2023

Der Mittelstand 02/2023