Im Newsletter August 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über steuerliche Anerkennug von Mietverhältnissen zwischen Ehegatten.

Steuersparmodell: Vermietung zwischen Ehegatten

Damit Mietverhältnisse zwischen Ehegatten steuerlich anerkannt werden, müssen zwei Hürden genommen werden: Erstens muss das Mietverhältnis dem Fremdvergleich standhalten und vereinbarungsgemäß gelebt werden. Zweitens darf die Vermietung keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Ehegatten ihre Rechtsverhältnisse untereinander durchaus so gestalten dürfen, dass ihre Steuerbelastung möglichst gering ausfällt.

Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hat das Finanzamt in folgendem Sachverhalt erkannt: Ein Ehegatte vermietet seinem Partner entgeltlich eine Immobilie als Zweitwohnung unweit seiner Arbeitsstätte, die nicht der gemeinsame Familienwohnsitz ist. Während der Vermieter-Ehegatte die Wohnungsaufwendungen (z.B. Kosten für Finanzierung, Modernisierung und Instandsetzung) in der Steuererklärung ansetzte, hat der Mieter-Ehegatte die Steuerbegünstigung bei doppelter Haushaltsführung geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 55/01) ist der Auffassung der Finanzbehörde entgegengetreten. Der Kauf einer Eigentumswohnung und die anschließende entgeltliche Nutzung durch den Ehegatten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist nicht unangemessen und steuerlich anzuerkennen, sofern die strengen Voraussetzungen an Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen eingehalten werden.

Für die Praxis gilt, dass Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen verschriftlicht und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden müssen. Der Mietvertrag hat die Überlassung der Mietsache zur Nutzung sowie die Höhe und Art der Mietzahlung klar und eindeutig zu regeln. Unbedingt zu empfehlen ist, dass die Mietzahlung aus Nachweisgründen per Überweisung erfolgt.

Steuersparmodell: Vermietung zwischen Ehegatten