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Im Newsletter Mai 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerlichen Fallstricke im Zusammenhang mit der Gewährung eines zinsfreien Darlehens durch einen Unternehmer an eine nahestehende Personen.

Betriebliche Angehörigendarlehen

Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, haben unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten mit dem Barwert anzusetzen. Der Barwert berechnet sich unter Verwendung des gesetzlich festgelegten Abzinsungszinssatzes von 5,5%.

Die Pflicht zur Abzinsung trägt der Vorstellung Rechnung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verbindlichkeit den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Während dieser Vermögensvorteil zwischen fremden Dritten regelmäßig durch die Vereinbarung eines Zinssatzes kompensiert wird, verzichten Angehörige gerne auf die Verzinsung. In diesen Fällen greift der zuvor skizzierte Abzinsungsmechanismus. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Barwert des Darlehens stellt einen steuerpflichtigen Zinsertrag dar.

Der Bundesfinanzhof (VI R 62/15) hat unlängst bestätigt, dass die Abzinsung und somit die Realisation eines steuerpflichtigen Zinsertrags, unterbleiben kann, wenn nur ein geringer Zinssatz vereinbart und gezahlt wurde. Für die Praxis gilt, dass die Darlehensvergabe an einen Unternehmer durch Angehörige nicht unverzinslich erfolgen sollte. Um unliebsame Steuerbelastungen zu vermeiden ist es aber ausreichend, einen sehr geringen Zinssatz zugrunde zu legen.

Betriebliche Angehörigendarlehen

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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