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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 22. August 2017 einige Wirtschaftsverbände, u.a. auch den Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW), dazu eingeladen, eine Stellungnahme zur Einordnung von Unternehmen in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 abzugeben. Nachfolgend lesen Sie die Stellungnahme des BVMW an das Bundesministerium der Finanzen, die von Herrn Dr. Sebastian Krauß verfasst wurde.

A.Vorbemerkung

Der BVMW bezieht hierzu Stellung, weil die Einordnung von Unternehmen in Größenklassen ausschlaggebend dafür ist, mit welcher Häufigkeit mittelständische Unternehmen Gegenstand einer Außenprüfung werden und auf welchen Besteuerungszeitraum sich die Außenprüfung erstreckt. Mit seiner Stellungnahme verfolgt der BVMW das Ziel, die bürokratischen und finanziellen Mehraufwendungen für den deutschen Mittelstand aufgrund der Durchführung von Außenprüfungen zu minimieren.

B.Stellungnahme

Die Finanzverwaltung kann Steuerpflichtige im Sinne von § 193 AO einer Außenprüfung unterziehen, um die Ermittlung und Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte sicherzustellen. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird.

Für mittelständische Unternehmen geht eine Außenprüfung mit hohem Verwaltungs-, Arbeits- und Beratungsaufwand sowie einer Störung der betrieblichen Abläufe einher. Letzteres geht im Wesentlichen darauf zurück, dass eine Außenprüfung

  • in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt wird,
  • der Steuerpflichtige Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere etc. beizuschaffen hat und
  • neben dem Steuerpflichtigen auch Betriebsangehörige um Auskunft ersucht werden.

Darüber hinaus ist es für mittelständische Unternehmen besonders problematisch, dass Außenprüfungen regelmäßig mit einem Mehrergebnis zu ihren Ungunsten und somit mit einer echten Liquiditätsbelastung einhergehen. Auf der Grundlage der Meldungen der Länder erstellt das Bundesministerium der Finanzen jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Außenprüfung. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden jährlich circa 150.000 mittelständische Unternehmen geprüft, wobei das Mehrergebnis pro Jahr zwischen 2,8 und 3 Milliarden Euro betragen hat. Dies entspricht im Durchschnitt einem Mehrergebnis von nahezu 20.000 Euro pro geprüftem Unternehmen.

Der BVMW erkennt in der absoluten Höhe der Mehrergebnisse einen Beleg dafür, dass mittelständische Unternehmen offensichtlich Schwierigkeiten mit der – aus Sicht der Finanzverwaltung – richtigen Anwendung der Steuergesetze haben. Der BVMW ist der Überzeugung, dass die Außenprüfung im Sinne eines verwaltungsrechtlichen Korrektives nur an den Symptomen und zwar den vermeintlichen Fehlern in der Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ansetzt. In den Mittelpunkt der politischen Diskussion sollte aber vielmehr die Bekämpfung der Ursachen treten. Der BVMW sieht die Ursache in dem Versäumnis des Gesetzgebers, klare und eindeutige Steuergesetze zu schaffen, die auch von mittelständischen Unternehmen richtig angewendet werden können.

In der Realität ist festzustellen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle quer durch alle Steuergesetze massive Defizite aufweist. Der Blick auf Gesetze aus der jüngeren Vergangenheit – zum Beispiel auf das neue Unternehmenserbschaftsteuerrecht, den mehrfach geänderten § 50i EStG oder den teilweise verfassungswidrigen § 8c KStG – zeigt, dass Steuergesetze in der Praxis kaum noch beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für mittelständische Unternehmen, deren überwiegende Mehrzahl weder über eine unternehmensinterne Steuerabteilung noch über großzügige Budgets für Steuerberatungsleistungen verfügt. Der BVMW tritt der Entwicklung, dass die Verfehlungen des Gesetzgebers über Außenprüfungen schlussendlich auf den Steuerpflichtigen abgewälzt werden, entschieden entgegen.

Für die Entscheidung, wie oft ein Unternehmen Gegenstand einer Außenprüfung ist und welcher Besteuerungszeitraum der Prüfung unterliegt, ist die jeweilige Größenklasse maßgeblich, der das Unternehmen angehört. Der BVMW fordert, dass Klein- und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen seltener einer Außenprüfung unterzogen werden. Diese Forderung lässt sich schon aus dem Grund rechtfertigen, dass die Finanzbehörden immer weitreichendere Möglichkeiten und Befugnisse haben, automatisiert auf steuerrelevante Informationen zuzugreifen (z.B. FKAustG, EU-Amtshilfegesetz). In dem Maße, wie die automatischen Zugriffsmöglichkeiten durch die Finanzbehörden zunehmen, sollten die Mitwirkungsobliegenheiten des Steuerpflichtigen abnehmen.

Ein richtiger Schritt in diese Richtung erfolgt durch die Anhebung der Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Unternehmen in Größenklassen. Im Vergleich zu der Anhebung der Abgrenzungsmerkmale von dem 19. auf den 20. sowie dem 20. auf den 21. Prüfungsturnus fallen die Zuwachsraten bei dem Übergang vom 21. auf den 22. Prüfungsturnus bei den mittelstandsrelevanten Betriebsarten Handel, Fertigung, freie Berufe, Land und Forstwirtschaft sowie den anderen Leistungsbetrieben erstmalig zweistellig aus. Der BVMW begrüßt diese Entwicklung und spricht sich für eine konstante Erhöhung der Wachstumsraten in der Zukunft aus.

Forderung des BVMW:

  • Schaffung klarer und eindeutiger Steuergesetze
  • Heraufsetzung der Größenmerkmale für Klein- und Kleinstunternehmen sowie mittelgroße Unternehmen

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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